Kurztitel
Anerkennung ausländischer Prüfungen an Druckgeräten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 561/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,
Beachte
1. Tritt mit Ablauf des 28. November 1999, hinsichtlich der Druckgeräte und Baugruppen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung BGBl. II Nr. 426/1999 fallen, außer Kraft.1. Tritt mit Ablauf des 28. November 1999, hinsichtlich der Druckgeräte und Baugruppen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999, fallen, außer Kraft.
2. Tritt hinsichtlich Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile mit 1. Juli 2007, hinsichtlich der übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte mit 1. Juli 2003 außer Kraft (vgl. § 17 Abs. 2, BGBl. II Nr. 291/2001 idF BGBl. II Nr. 496/2003).2. Tritt hinsichtlich Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile mit 1. Juli 2007, hinsichtlich der übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte mit 1. Juli 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 17, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2003,).
Text
Anlage 2
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Alternative Verfahrensbestimmungen für die Durchführung von Prüfungen
und Ausstellung von Bescheinigungen
1. Die Bestimmungen der Anlage 1 sind mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
1.1. Abweichend von den Bestimmungen der Anlage 1 Z 1 wählt der
Hersteller oder sein Bevollmächtigter unter Bezugnahme auf
dieses Verfahren eine vom Bestimmungsstaat benannte Stelle,
welche die Prüfung der Unterlagen (Vorprüfung) gemäß
Anlage 1 Z 2 durchführt, sowie eine weitere benannte Stelle,
welche nicht eine benannte Stelle des Bestimmungsstaates
ist, zur Durchführung der an der Produktionsstätte der
Druckgeräte durchzuführenden Prüfungen gemäß Anlage 1 Z 3.
Benannte stellen in Österreich für die Durchführung der Vorprüfung sind Erstprüfstellen gemäß § 2 Abs. 6.Benannte stellen in Österreich für die Durchführung der Vorprüfung sind Erstprüfstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 6,
1.2. Die Aufgaben der österreichischen Bestimmungsverwaltung sind, mit Ausnahme der Wahl der benannten Stellen, von Erstprüfstellen gemäß § 2 Abs. 6 wahrzunehmen. Die Wahl der benannten Stellen erfolgt gemäß Z 1.1.1.2. Die Aufgaben der österreichischen Bestimmungsverwaltung sind, mit Ausnahme der Wahl der benannten Stellen, von Erstprüfstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 6, wahrzunehmen. Die Wahl der benannten Stellen erfolgt gemäß Ziffer eins Punkt eins,
1.3. Die Erstprüfstellen haben den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über die durchgeführten Verfahren zu informieren.