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Art. 1

Fassungen
30.07.1994 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 583/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 130.07.199431.12.2018 BGBl. Nr. 583/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße und der B 151 Attersee Straße im Bereich der Gemeinden Timelkam und Vöcklabruck

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

30.07.1994BGBl. Nr. 583/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

  1. Ziffer eins
    Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 1 Wiener Straße wird im Bereich der Gemeinden Timelkam und Vöcklabruck wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 245,895, führt in der Folge über die Anschlüsse Vöcklabruck/West und Oberthalheim zum Knoten B 1/B 151 und bindet nach dem Anschluß Pichlwang bei km 250,115 (alt)/km 250,508 (neu) wieder in den Bestand ein.
  1. Ziffer 2
    Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 151 Attersee Straße wird im Bereich der Gemeinde Timelkam wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,00 (neu) im Knoten B 1/B 151 an der unter Punkt 1 verordneten Trasse und bindet bei km 0,864 (alt)/km 0,202 (neu) in den Bestand ein.
  1. Ziffer 3
    Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen einschließlich der Rampen der Anschlüsse Vöcklabruck/West und Oberthalheim aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Timelkam und Vöcklabruck aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 653.90 Teil 1 und Teil 2 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026

Gesetzesnummer

10012421

Dokumentnummer

NOR12155377

Alte Dokumentnummer

N9199439065J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/583/A1/NOR12155377