Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße und der B 151 Attersee Straße im Bereich der Gemeinden Timelkam und Vöcklabruck
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 583/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 1 Wiener Straße wird im Bereich der Gemeinden Timelkam und Vöcklabruck wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 245,895, führt in der Folge über die Anschlüsse Vöcklabruck/West und Oberthalheim zum Knoten B 1/B 151 und bindet nach dem Anschluß Pichlwang bei km 250,115 (alt)/km 250,508 (neu) wieder in den Bestand ein.
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 151 Attersee Straße wird im Bereich der Gemeinde Timelkam wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,00 (neu) im Knoten B 1/B 151 an der unter Punkt 1 verordneten Trasse und bindet bei km 0,864 (alt)/km 0,202 (neu) in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen einschließlich der Rampen der Anschlüsse Vöcklabruck/West und Oberthalheim aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Timelkam und Vöcklabruck aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 653.90 Teil 1 und Teil 2 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026
Dokumentnummer
NOR12155377
Alte Dokumentnummer
N9199439065J