Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Technische Vorschriften im EWR - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 628/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 180/1996Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten: Paragraph eins, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
Technische Vorschrift: Vorschrift in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung, die Merkmale eines Erzeugnisses vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen einschließlich der Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen, Prüfung und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung sowie die landwirtschaftliche Erzeugnisse, Nahrungs- und Futtermittel und Arzneimittel betreffenden Produktionsmethoden und -verfahren;
Entwurf einer technischen Vorschrift: Textvorschlag für eine technische Vorschrift gemäß Z 1, der sich in einem Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind;Entwurf einer technischen Vorschrift: Textvorschlag für eine technische Vorschrift gemäß Ziffer eins,, der sich in einem Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind;
zuständige Stellen: jene Stellen, die im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes zur Erlassung von technischen Vorschriften oder zur Ausarbeitung von Entwürfen solcher Vorschriften ermächtigt sind oder in deren Wirkungsbereich der Gegenstand eines von einem anderen Staat notifizierten Entwurfs fällt.
Schlagworte
Produktionsverfahren, Nahrungsmittel
Dokumentnummer
NOR12155453
Alte Dokumentnummer
N9199440083J