Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
20.08.1994 bis 17.04.1996 — BGBl. Nr. 628/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1020.08.199417.04.1996 BGBl. Nr. 628/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 180/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Technische Vorschriften im EWR - Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.08.1994BGBl. Nr. 628/1994

Außerkrafttretensdatum

17.04.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 180/1996

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Paragraph 10, (1) Die auf Grund dieses Gesetzes den zuständigen Stellen zugekommenen Informationen sind vertraulich zu behandeln, wenn dies vom jeweiligen EWR-Staat beantragt wurde.

  1. Absatz 2,Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, dürfen diese Amtsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom jeweils zuständigen Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

Gesetzesnummer

10012426

Dokumentnummer

NOR12155462

Alte Dokumentnummer

N9199440092J