Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Technische Vorschriften im EWR - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 628/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 180/1996Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 10. (1) Die auf Grund dieses Gesetzes den zuständigen Stellen zugekommenen Informationen sind vertraulich zu behandeln, wenn dies vom jeweiligen EWR-Staat beantragt wurde.Paragraph 10, (1) Die auf Grund dieses Gesetzes den zuständigen Stellen zugekommenen Informationen sind vertraulich zu behandeln, wenn dies vom jeweiligen EWR-Staat beantragt wurde.
(2)Absatz 2,Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, dürfen diese Amtsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom jeweils zuständigen Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Dokumentnummer
NOR12155462
Alte Dokumentnummer
N9199440092J