Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Technische Vorschriften im EWR - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 628/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 180/1996Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 11. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat - gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem sachlich jeweils zuständigen Bundesminister - die Vertretung Österreichs bei den zur Durchführung eines Informationsaustauschverfahrens eingerichteten Ausschüssen zu gewährleisten. Paragraph 11, Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat - gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem sachlich jeweils zuständigen Bundesminister - die Vertretung Österreichs bei den zur Durchführung eines Informationsaustauschverfahrens eingerichteten Ausschüssen zu gewährleisten.
Dokumentnummer
NOR12155463
Alte Dokumentnummer
N9199440093J