Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Technische Vorschriften im EWR - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 628/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 180/1996Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 12. Zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der Normen hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Rechte und Pflichten des österreichischen Normungsinstituts sowie des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik entsprechend den internationalen Verpflichtungen aus der im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993, enthaltenen Richtlinie 83/189/EWG, geändert durch die Richtlinie 88/182/EWG in der Fassung des Anhanges II Abschnitt XIX des Abkommens, durch Verordnung näher zu regeln. Er hat dabei insbesondere festzulegen: Paragraph 12, Zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der Normen hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Rechte und Pflichten des österreichischen Normungsinstituts sowie des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik entsprechend den internationalen Verpflichtungen aus der im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, enthaltenen Richtlinie 83/189/EWG, geändert durch die Richtlinie 88/182/EWG in der Fassung des Anhanges römisch zwei Abschnitt römisch neunzehn des Abkommens, durch Verordnung näher zu regeln. Er hat dabei insbesondere festzulegen:
Inhalt und Form der Meldungen von Normungsprogrammen und Normentwürfen,
die Mitwirkung bei der Erarbeitung von europäischen Normen und
Stillhaltefristen während der Erarbeitung von europäischen Normen.
Dokumentnummer
NOR12155464
Alte Dokumentnummer
N9199440094J