Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Technische Vorschriften im EWR - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 628/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 180/1996Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
Meldung von Entwürfen technischer Vorschriften
§ 2. Jeder Entwurf einer technischen Vorschrift ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch die jeweils mit der Ausarbeitung befaßte zuständige Stelle zur Weiterleitung an die EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Rat zu übermitteln. Paragraph 2, Jeder Entwurf einer technischen Vorschrift ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch die jeweils mit der Ausarbeitung befaßte zuständige Stelle zur Weiterleitung an die EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Rat zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12155454
Alte Dokumentnummer
N9199440084J