Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
20.08.1994 bis 17.04.1996 — BGBl. Nr. 628/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 320.08.199417.04.1996 BGBl. Nr. 628/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 180/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Technische Vorschriften im EWR - Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.08.1994BGBl. Nr. 628/1994

Außerkrafttretensdatum

17.04.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 180/1996

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Paragraph 3, (1) Bei einer Übermittlung gemäß Paragraph 2, ist folgendes anzugeben:

  1. Litera a
    der vollständige Wortlaut des Entwurfs in deutscher Sprache und eine Kurzfassung in englischer Sprache;
  2. Litera b
    gegebenenfalls der Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Gesetze und Verordnungen, wenn dies für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs erforderlich ist;
  3. Litera c
    die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor;
  4. Litera d
    der Hinweis, ob die gemeldete Information vertraulich zu behandeln ist;
  5. Litera e
    Name und Anschrift der zuständigen Behörde, die weitere Angaben über die Vorschriften machen kann;
  6. Litera f
    das geplante Datum des Inkrafttretens und
  7. Litera g
    im Falle des Paragraph 6, die Gründe für die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahme, wobei insbesondere die Unvorhersehbarkeit der Gefahr, der sich die zuständige Stelle gegenübergestellt sieht, sowie die absolute Notwendigkeit für sofortige Abhilfemaßnahmen hervorzuheben sind.
  1. Absatz 2,Wenn es sich bei dem Entwurf einer technischen Vorschrift lediglich um die vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt, so genügt eine Meldung, um welche Norm es sich handelt.
  2. Absatz 3,Wenn die technische Vorschrift lediglich dazu dient, Verpflichtungen auf Grund des EWR-Vertrages zu erfüllen, so ist der Textentwurf mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen; dies gilt auch für Verpflichtungen aus einer internationalen Übereinkunft, auf Grund welcher einheitliche technische Vorschriften im EWR zu erlassen sind.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Absatz eins bis 3 bestimmen, daß für die Erstattung von Meldungen gemäß Paragraph 2, besondere amtliche aufzulegende Formulare zu verwenden sind.

Gesetzesnummer

10012426

Dokumentnummer

NOR12155455

Alte Dokumentnummer

N9199440085J