Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
20.08.1994 bis 17.04.1996 — BGBl. Nr. 628/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 420.08.199417.04.1996 BGBl. Nr. 628/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 180/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Technische Vorschriften im EWR - Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.08.1994BGBl. Nr. 628/1994

Außerkrafttretensdatum

17.04.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 180/1996

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Paragraph 4, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Entwürfe technischer Vorschriften im Falle des Paragraph 3, Absatz eins und 2 unverzüglich an die EFTA-Überwachungsbehörde und an den EFTA-Rat weiterzuleiten. Er hat die zuständigen Stellen vom genauen Datum des Empfangs durch die EFTA-Überwachungsbehörde zu informieren.

  1. Absatz 2,Über Anforderung der Europäischen Kommission, der EFTA-Überwachungsbehörde oder eines EFTA-Staates hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die zuständige Stelle zu ersuchen, nach dieser ersten Meldung noch weitere Auskünfte über den Entwurf innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat diese Unterlagen unverzüglich an die EFTA-Überwachungsbehörde weiterzuleiten.

Gesetzesnummer

10012426

Dokumentnummer

NOR12155456

Alte Dokumentnummer

N9199440086J