Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Technische Vorschriften im EWR - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 628/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 180/1996Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 4. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Entwürfe technischer Vorschriften im Falle des § 3 Abs. 1 und 2 unverzüglich an die EFTA-Überwachungsbehörde und an den EFTA-Rat weiterzuleiten. Er hat die zuständigen Stellen vom genauen Datum des Empfangs durch die EFTA-Überwachungsbehörde zu informieren.Paragraph 4, (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Entwürfe technischer Vorschriften im Falle des Paragraph 3, Absatz eins und 2 unverzüglich an die EFTA-Überwachungsbehörde und an den EFTA-Rat weiterzuleiten. Er hat die zuständigen Stellen vom genauen Datum des Empfangs durch die EFTA-Überwachungsbehörde zu informieren.
(2)Absatz 2,Über Anforderung der Europäischen Kommission, der EFTA-Überwachungsbehörde oder eines EFTA-Staates hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die zuständige Stelle zu ersuchen, nach dieser ersten Meldung noch weitere Auskünfte über den Entwurf innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat diese Unterlagen unverzüglich an die EFTA-Überwachungsbehörde weiterzuleiten.
Dokumentnummer
NOR12155456
Alte Dokumentnummer
N9199440086J