Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Technische Vorschriften im EWR - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 628/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 180/1996Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 5. (1) Die Kundmachung einer technischen Vorschrift ist frühestens drei Monate nach dem Empfang des Entwurfs durch die EFTA-Überwachungsbehörde und durch den EFTA-Rat zulässig.Paragraph 5, (1) Die Kundmachung einer technischen Vorschrift ist frühestens drei Monate nach dem Empfang des Entwurfs durch die EFTA-Überwachungsbehörde und durch den EFTA-Rat zulässig.
(2)Absatz 2,Bemerkungen, die während dieser Frist von der Europäischen Kommission, der EFTA-Überwachungsbehörde oder einem EFTA-Staat vorgebracht werden, sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den zuständigen Stellen unverzüglich zu übermitteln. Sie sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Wenn innerhalb dieser dreimonatigen Frist ein EFTA-Staat eine Bemerkung in Form einer ausführlichen Stellungnahme abgibt, die besagt, daß der Entwurf abgeändert werden müsse, damit etwaige Handelshemmnisse, die sich aus der geplanten Maßnahme ergeben könnten, vermieden oder gemindert werden, so ist eine Kundmachung dieser technischen Vorschriften erst frühestens nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Empfangs des Entwurfs durch die EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Rat zulässig.
Dokumentnummer
NOR12155457
Alte Dokumentnummer
N9199440087J