Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Technische Vorschriften im EWR - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 628/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 180/1996Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 6. Die im § 5 Abs. 1 und 3 genannten Fristen gelten nicht, wenn die zuständigen Stellen aus den Artikel 13 des EWR-Abkommens genannten Gründen gezwungen sind, ohne Möglichkeit vorheriger Konsultationen in kürzester Zeit technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und durchzuführen. Die Kundmachung derartiger Vorschriften und der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sind im Wege des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich der EFTA-Überwachungsbehörde und dem EFTA-Rat zu übermitteln. Paragraph 6, Die im Paragraph 5, Absatz eins und 3 genannten Fristen gelten nicht, wenn die zuständigen Stellen aus den Artikel 13 des EWR-Abkommens genannten Gründen gezwungen sind, ohne Möglichkeit vorheriger Konsultationen in kürzester Zeit technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und durchzuführen. Die Kundmachung derartiger Vorschriften und der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sind im Wege des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich der EFTA-Überwachungsbehörde und dem EFTA-Rat zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12155458
Alte Dokumentnummer
N9199440088J