Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Technische Vorschriften im EWR - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 628/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 180/1996Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 7. (1) Gegenüber dem EFTA-Rat ist in einer weiteren Notifikation im Wege des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten darauf hinzuweisen,Paragraph 7, (1) Gegenüber dem EFTA-Rat ist in einer weiteren Notifikation im Wege des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten darauf hinzuweisen,
inwieweit es möglich gewesen ist, vorgebrachte Stellungnahmen zu berücksichtigen;
ob im Vergleich zum notifizierten Entwurf inhaltliche Änderungen vorgenommen wurden und
mit welchem Datum die Vorschrift in Kraft tritt.
(2)Absatz 2,Auf ausdrücklichen Wunsch der EFTA-Überwachungsbehörde ist dieser der endgültige Text einer technischen Vorschrift der EFTA-Überwachungsbehörde im Wege des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12155459
Alte Dokumentnummer
N9199440089J