Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Technische Vorschriften im EWR - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 628/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 180/1996Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 8. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Entwürfe technischer Vorschriften von EWR-Staaten und EFTA-Staaten unverzüglich an die zuständigen Stellen weiterzuleiten und ihnen dabei bekanntzugeben, wann die Notifikation des Entwurfs bei der Europäischen Kommission, der EFTA-Überwachungsbehörde oder dem EFTA-Rat eingelangt ist. Paragraph 8, Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Entwürfe technischer Vorschriften von EWR-Staaten und EFTA-Staaten unverzüglich an die zuständigen Stellen weiterzuleiten und ihnen dabei bekanntzugeben, wann die Notifikation des Entwurfs bei der Europäischen Kommission, der EFTA-Überwachungsbehörde oder dem EFTA-Rat eingelangt ist.
Die zuständigen Stellen haben das Recht, im Wege des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten weitere Auskünfte über einen Entwurf sowie den endgültigen Text einer technischen Vorschrift anzufordern.
Dokumentnummer
NOR12155460
Alte Dokumentnummer
N9199440090J