Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
20.08.1994 bis 17.04.1996 — BGBl. Nr. 628/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 920.08.199417.04.1996 BGBl. Nr. 628/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 180/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Technische Vorschriften im EWR - Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

20.08.1994BGBl. Nr. 628/1994

Außerkrafttretensdatum

17.04.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 180/1996

Index

95/08 Sonstiges Technik

Text

Paragraph 9, (1) Innerhalb von sechs Wochen ab der im Paragraph 8, Absatz eins, genannten Notifikation haben die zuständigen Stellen das Recht, Bemerkungen zu Entwürfen technischer Vorschriften eines EWR-Staates auszuarbeiten.

  1. Absatz 2,Im Falle von Entwürfen eines EFTA-Staates haben die zuständigen Stellen innerhalb der oben genannten Frist das Recht, eine Stellungnahme auszuarbeiten, die darauf hinweist, daß ein Entwurf eines EFTA-Staates abgeändert werden muß, damit etwaige Handelshemmnisse vermieden oder gemindert werden.
  2. Absatz 3,Innerhalb von drei Monaten ab der Notifikation hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese Bemerkungen und Stellungnahmen in Form einer einzigen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, BMG koordinierten Meldung der EFTA-Überwachungsbehörde bzw. dem EFTA-Rat zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10012426

Dokumentnummer

NOR12155461

Alte Dokumentnummer

N9199440091J