Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Technische Vorschriften im EWR - Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 628/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 180/1996Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
95/08 Sonstiges Technik
Text
§ 9. (1) Innerhalb von sechs Wochen ab der im § 8 Abs. 1 genannten Notifikation haben die zuständigen Stellen das Recht, Bemerkungen zu Entwürfen technischer Vorschriften eines EWR-Staates auszuarbeiten.Paragraph 9, (1) Innerhalb von sechs Wochen ab der im Paragraph 8, Absatz eins, genannten Notifikation haben die zuständigen Stellen das Recht, Bemerkungen zu Entwürfen technischer Vorschriften eines EWR-Staates auszuarbeiten.
(2)Absatz 2,Im Falle von Entwürfen eines EFTA-Staates haben die zuständigen Stellen innerhalb der oben genannten Frist das Recht, eine Stellungnahme auszuarbeiten, die darauf hinweist, daß ein Entwurf eines EFTA-Staates abgeändert werden muß, damit etwaige Handelshemmnisse vermieden oder gemindert werden.
(3)Absatz 3,Innerhalb von drei Monaten ab der Notifikation hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese Bemerkungen und Stellungnahmen in Form einer einzigen gemäß § 5 Abs. 3 BMG koordinierten Meldung der EFTA-Überwachungsbehörde bzw. dem EFTA-Rat zu übermitteln.Innerhalb von drei Monaten ab der Notifikation hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese Bemerkungen und Stellungnahmen in Form einer einzigen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, BMG koordinierten Meldung der EFTA-Überwachungsbehörde bzw. dem EFTA-Rat zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12155461
Alte Dokumentnummer
N9199440091J