Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 638/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Einrichtung der Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft
§ 1. (1) Für die Beteiligung der Post- und Telegraphenverwaltung an nationalen und internationalen Post- und Fernmeldenetzen und -diensten wird eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gebildet. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sinngemäß anzuwenden.Paragraph eins, (1) Für die Beteiligung der Post- und Telegraphenverwaltung an nationalen und internationalen Post- und Fernmeldenetzen und -diensten wird eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gebildet. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Gesellschaft führt die Firma „Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft'', die Bezeichnung kann als „PTA'' abgekürzt werden. Es finden die für Vollkaufleute geltenden Rechtsvorschriften Anwendung. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien.
(3)Absatz 3,Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
Schlagworte
Postnetz, Postdienst
Dokumentnummer
NOR12155466
Alte Dokumentnummer
N9199440107J