Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 638/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Aufgaben des Aufsichtsrates
§ 10. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Dem Aufsichtsrat obliegt ferner die Vertretung der Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Vorstandes und in Rechtsstreitigkeiten mit diesen. Paragraph 10, Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Dem Aufsichtsrat obliegt ferner die Vertretung der Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Vorstandes und in Rechtsstreitigkeiten mit diesen.
Dokumentnummer
NOR12155475
Alte Dokumentnummer
N9199440116J