Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 638/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Bildung der ersten Organe
§ 12. (1) Die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft hat binnen einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.Paragraph 12, (1) Die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft hat binnen einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die erste Sitzung des Aufsichtsrates wird durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr anberaumt. In dieser Sitzung ist zunächst die Wahl des ersten Vorsitzenden und der Stellvertreter vorzunehmen. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz.
Dokumentnummer
NOR12155477
Alte Dokumentnummer
N9199440118J