Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.1995 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 638/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.199530.04.1996 BGBl. Nr. 638/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 638/1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Index

91/02 Post

Text

Bildung der ersten Organe

Paragraph 12, (1) Die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft hat binnen einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Die erste Sitzung des Aufsichtsrates wird durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr anberaumt. In dieser Sitzung ist zunächst die Wahl des ersten Vorsitzenden und der Stellvertreter vorzunehmen. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz.

Gesetzesnummer

10012427

Dokumentnummer

NOR12155477

Alte Dokumentnummer

N9199440118J