Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 638/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Sonderbestimmungen
§ 13. (1) Erwerbsvorgänge zwischen der Gesellschaft und dem Bund im Sinne des § 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 unterliegen, wenn sie auf Grund dieser Gesetzesstelle abgeschlossen werden, nicht der Grunderwerbsteuer.Paragraph 13, (1) Erwerbsvorgänge zwischen der Gesellschaft und dem Bund im Sinne des Paragraph eins, Grunderwerbsteuergesetz 1987 unterliegen, wenn sie auf Grund dieser Gesetzesstelle abgeschlossen werden, nicht der Grunderwerbsteuer.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 6 Abs. 4 und 6 gefertigten Urkunden über Rechtsvorgänge nach Abs. 1 gelten, wenn sie unter ausdrücklicher Anführung dieser Gesetzesstelle ausgestellt werden, als öffentliche.Die gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und 6 gefertigten Urkunden über Rechtsvorgänge nach Absatz eins, gelten, wenn sie unter ausdrücklicher Anführung dieser Gesetzesstelle ausgestellt werden, als öffentliche.
Dokumentnummer
NOR12155478
Alte Dokumentnummer
N9199440119J