Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 638/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Stammkapital, Anteilsrechte, Eintragung ins Firmenbuch
§ 3. (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt eine Million Schilling. Die Anteile der Gesellschaft sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.Paragraph 3, (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt eine Million Schilling. Die Anteile der Gesellschaft sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
(2)Absatz 2,Die Beteiligungen des Bundes an der Radio Austria Aktiengesellschaft und der Österreichischen Fernmeldetechnischen Entwicklungs- und Förderungsgesellschaft mbH. sind der Gesellschaft unentgeltlich zu übertragen. § 13 gilt sinngemäß.Die Beteiligungen des Bundes an der Radio Austria Aktiengesellschaft und der Österreichischen Fernmeldetechnischen Entwicklungs- und Förderungsgesellschaft mbH. sind der Gesellschaft unentgeltlich zu übertragen. Paragraph 13, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Das Unternehmen ist vom Handelsgericht Wien unter Angabe der Firma, des Sitzes, des Gegenstandes und des Stammkapitals in das Firmenbuch einzutragen. Die Vorstandsmitglieder, die Prokuristen und deren Zeichnungsbefugnis sind vom Vorstand zur Eintragung anzumelden.
Dokumentnummer
NOR12155468
Alte Dokumentnummer
N9199440109J