Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1995 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 638/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.199530.04.1996 BGBl. Nr. 638/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 638/1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Index

91/02 Post

Text

Rechte und Pflichten des Vorstandes

Paragraph 6, (1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Interessen des Eigentümers sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.

  1. Absatz 2,Die Mitglieder des Vorstandes haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden; über vertrauliche Angelegenheiten haben sie Stillschweigen zu bewahren. Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.
  2. Absatz 3,Die Tätigkeit des Vorstandes einschließlich der Geschäftsverteilung regelt die ihm vom Aufsichtsrat gegebene Geschäftsordnung.
  3. Absatz 4,Die Gesellschaft wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen oder durch zwei Prokuristen gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder einem Prokuristen.
  4. Absatz 5,Eine gemäß Absatz 4, vorgenommene Vertretungshandlung ist einem Dritten gegenüber nur dann unwirksam, wenn diesem bewußt ist, daß dabei die Vertretungsbefugnis oder der gesetzliche Wirkungskreis der Gesellschaft mißbraucht wurde.
  5. Absatz 6,Die Zeichnung erfolgt in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen. Prokuristen haben in der Weise zu zeichnen, daß sie ihrem Namen einen die Prokura andeutenden Zusatz beifügen.
  6. Absatz 7,Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann in dem für die Vertretung der Gesellschaft gebotenen Umfang an Personen, die bei der Gesellschaft Dienst versehen, zusätzlich zu deren sonstigen dienstlichen Obliegenheiten Prokura erteilen.
  7. Absatz 8,Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn es der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder der Vorsitzende eines Ausschusses im Einzelfall verlangen.
  8. Absatz 9,Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, ferner bei wichtigem Anlaß, über die Lage der Gesellschaft schriftlich zu berichten. Er ist verpflichtet, dem Aufsichtsrat auf Verlangen seines Vorsitzenden oder zweier Mitglieder Auskunft über die Geschäftsführung zu geben.
  9. Absatz 10,Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrates weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich auch nicht an einer anderen Handelsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen.

Gesetzesnummer

10012427

Dokumentnummer

NOR12155471

Alte Dokumentnummer

N9199440112J