Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 638/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Aufsichtsrat
§ 7. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 18 Mitgliedern.Paragraph 7, (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 18 Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bestellt zwölf Mitglieder, unter ihnen ein Mitglied als Vertreter des Bundesministers für Finanzen auf dessen Vorschlag. Sechs Mitglieder entsendet der betriebliche Arbeitnehmervertreter aus dem Kreis der Dienstnehmer der Post- und Telegraphenverwaltung oder der Gesellschaft. Zu Mitgliedern sind Fachleute aus den Gebieten des Verkehrswesens, des Telekommunikationswesens, des Postwesens, der Nachrichtentechnik, des Rechtswesens und der Volkswirtschaft zu bestellen; dies gilt nicht für von der Arbeitnehmervertretung der Post- und Telegraphenverwaltung entsandte Mitglieder des Aufsichtsrates, wenn diese gewählte Arbeitnehmervertreter sind. Mitglieder des Vorstandes können nicht dem Aufsichtsrat angehören. Das gleiche gilt für Personen, die bei der Gesellschaft Dienst versehen, mit Ausnahme der von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder haben ihre Funktion zum Wohl der Gesellschaft unter Berücksichtigung der diesem durch die Gesetze übertragenen Aufgaben auszuüben. Sie sind bei ihrer Tätigkeit selbstverantwortlich und an keine Aufträge oder Weisungen gebunden. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsrates gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.Die Mitglieder haben ihre Funktion zum Wohl der Gesellschaft unter Berücksichtigung der diesem durch die Gesetze übertragenen Aufgaben auszuüben. Sie sind bei ihrer Tätigkeit selbstverantwortlich und an keine Aufträge oder Weisungen gebunden. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsrates gelten die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die Bestellung erfolgt auf längstens vier Jahre.
(5)Absatz 5,Die Mitglieder können jederzeit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gegenüber ihren Rücktritt erklären. Ein Rücktritt wird mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wirksam. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied bei der Gesellschaft Dienst versieht oder Mitglied des Vorstandes wird. Die Mitgliedschaft der von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder erlischt durch den Widerruf der Entsendung durch die Arbeitnehmervertretung und auch mit dem Ende ihres Dienstverhältnisses zur Post- und Telegraphenverwaltung oder zur Gesellschaft.
(6)Absatz 6,Die Bestellung bzw. die Entsendung, der Widerruf der Bestellung oder der Entsendung, der Rücktritt und das Erlöschen der Mitgliedschaft sind unverzüglich dem Handelsgericht Wien bekanntzugeben und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu verlautbaren.
(7)Absatz 7,Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für die restliche Zeit, wenn diese drei Monate übersteigt, ein Ersatzmitglied zu bestellen; gleiches gilt für die Entsendung eines Ersatzmitgliedes durch die Arbeitnehmervertretung.
(8)Absatz 8,Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jährlich festgesetzt wird. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und auf ein angemessenes Sitzungsgeld.
Dokumentnummer
NOR12155472
Alte Dokumentnummer
N9199440113J