Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1995 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 638/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.199530.04.1996 BGBl. Nr. 638/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 638/1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Index

91/02 Post

Text

Vorsitzender des Aufsichtsrates

Paragraph 8, (1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Die Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter ist unverzüglich dem Handelsgericht Wien bekanntzugeben und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu verlautbaren.

  1. Absatz 2,Die Funktion erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft. Wiederholte Wahl ist zulässig.
  2. Absatz 3,Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Aufsichtsrates. Er vertritt den Aufsichtsrat nach außen und gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Ein Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.

Gesetzesnummer

10012427

Dokumentnummer

NOR12155473

Alte Dokumentnummer

N9199440114J