Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
15.09.1994 bis 19.04.2016 — BGBl. Nr. 751/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 215.09.199419.04.2016 BGBl. Nr. 751/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

15.09.1994BGBl. Nr. 751/1994

Außerkrafttretensdatum

19.04.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2016

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

ANHANG römisch zwei

Mindestkriterien für benannte Stellen

  1. Ziffer eins
    Die Stellen verfügen über das erforderliche Personal, die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Geräte.
  2. Ziffer 2
    Das Personal besitzt die technische Eignung und berufliche Lauterkeit.
  3. Ziffer 3
    Die Stellen arbeiten bei der Durchführung der Versuche, der Ausarbeitung der Berichte, der Ausstellung der Bescheinigungen und der Überwachung im Sinne dieses Übereinkommens unabhängig von Kreisen, Gruppen oder Einzelpersonen, die ein unmittelbares oder mittelbares Interesse an Meßgeräten haben.
  4. Ziffer 4
    Das Personal wahrt das Berufsgeheimnis.
  5. Ziffer 5
    Für den Fall, daß ihre Haftpflicht nicht durch nationales Gesetz vom Staat übernommen wird, müssen die Stellen einen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen haben.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10012429

Dokumentnummer

NOR12155497

Alte Dokumentnummer

N9199440696J