Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 751/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2016Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
ANHANG IIANHANG römisch zwei
Mindestkriterien für benannte Stellen
Die Stellen verfügen über das erforderliche Personal, die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Geräte.
Das Personal besitzt die technische Eignung und berufliche Lauterkeit.
Die Stellen arbeiten bei der Durchführung der Versuche, der Ausarbeitung der Berichte, der Ausstellung der Bescheinigungen und der Überwachung im Sinne dieses Übereinkommens unabhängig von Kreisen, Gruppen oder Einzelpersonen, die ein unmittelbares oder mittelbares Interesse an Meßgeräten haben.
Das Personal wahrt das Berufsgeheimnis.
Für den Fall, daß ihre Haftpflicht nicht durch nationales Gesetz vom Staat übernommen wird, müssen die Stellen einen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen haben.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Dokumentnummer
NOR12155497
Alte Dokumentnummer
N9199440696J