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§ 1

Fassungen
17.09.1994 bis 21.11.2011 — BGBl. Nr. 756/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 117.09.199421.11.2011 BGBl. Nr. 756/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rahmenrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

17.09.1994BGBl. Nr. 756/1994

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

römisch eins. Abschnitt

ALLGEMEINES

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Übertragungswegen sowie für die Erbringung eines reservierten Fernmeldedienstes müssen jedenfalls die in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze berücksichtigen und auf die Richtlinie 90/387/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) Bedacht nehmen.
  2. Absatz 2,Von den Geschäftsbedingungen abweichende schriftliche Individualvereinbarungen sind zulässig, sofern sie nicht zum Nachteil des Kunden getroffen werden. Sie sind in ihrem vollen Umfang der Obersten Fernmeldebehörde (Paragraph 36, des Fernmeldegesetzes 1993) anzuzeigen.
  3. Absatz 3,In den Geschäftsbedingungen ist ein Gerichtsstand anzugeben, der sich am Wohnsitz des Kunden zu orientieren hat. In nicht dem Konsumentenschutzgesetz unterliegenden Fällen kann als Gerichtsstand auch die Landeshauptstadt des Landes, in dem der Wohnsitz des Kunden liegt, vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10012430

Dokumentnummer

NOR12155499

Alte Dokumentnummer

N9199440699J