Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rahmenrichtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 756/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Entgelt
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Geschäftsbedingungen haben Regelungen über Nachweis und Anfall des Entgelts zu enthalten, insbesondere darüber, ob über Verlangen des Kunden
ein Einzelentgeltnachweis erstellt wird,
diesem während der einzelnen Telefonverbindungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten Informationen über die anfallenden Entgelteinheiten übermittelt werden.
(2)Absatz 2,Für diese Nachweise und Informationen kann ein Entgelt festgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12155513
Alte Dokumentnummer
N9199440713J