Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rahmenrichtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 756/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
ALLGEMEINES
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Geschäftsbedingungen für die Überlassung von Übertragungswegen sowie für die Erbringung eines reservierten Fernmeldedienstes müssen jedenfalls die in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze berücksichtigen und auf die Richtlinie 90/387/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) Bedacht nehmen.
(2)Absatz 2,Von den Geschäftsbedingungen abweichende schriftliche Individualvereinbarungen sind zulässig, sofern sie nicht zum Nachteil des Kunden getroffen werden. Sie sind in ihrem vollen Umfang der Obersten Fernmeldebehörde (§ 36 des Fernmeldegesetzes 1993) anzuzeigen.Von den Geschäftsbedingungen abweichende schriftliche Individualvereinbarungen sind zulässig, sofern sie nicht zum Nachteil des Kunden getroffen werden. Sie sind in ihrem vollen Umfang der Obersten Fernmeldebehörde (Paragraph 36, des Fernmeldegesetzes 1993) anzuzeigen.
(3)Absatz 3,In den Geschäftsbedingungen ist ein Gerichtsstand anzugeben, der sich am Wohnsitz des Kunden zu orientieren hat. In nicht dem Konsumentenschutzgesetz unterliegenden Fällen kann als Gerichtsstand auch die Landeshauptstadt des Landes, in dem der Wohnsitz des Kunden liegt, vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12155499
Alte Dokumentnummer
N9199440699J