Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
17.09.1994 bis 21.11.2011 — BGBl. Nr. 756/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 317.09.199421.11.2011 BGBl. Nr. 756/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rahmenrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

17.09.1994BGBl. Nr. 756/1994

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Vorauszahlung, Sicherheitsleistung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wenn zu besorgen ist, daß der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt und die zu erwartende (Monats)Schuld einen bestimmten, in den Geschäftsbedingungen festzulegenden Betrag voraussichtlich übersteigen wird, kann die Erbringung von Leistungen von einer Vorauszahlung oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Sicherheitsleistung kann insbesondere in der Hinterlegung eines Geldbetrages oder in einer Bürgschaftserklärung bestehen.
  2. Absatz 2,Die Sicherheitsleistung ist unverzüglich mit den gesetzlichen Zinsen zurückzuerstatten oder rückgängig zu machen, sobald die Voraussetzungen für ihre Erbringung weggefallen sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10012430

Dokumentnummer

NOR12155501

Alte Dokumentnummer

N9199440701J