Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rahmenrichtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 756/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Vorauszahlung, Sicherheitsleistung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Wenn zu besorgen ist, daß der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt und die zu erwartende (Monats)Schuld einen bestimmten, in den Geschäftsbedingungen festzulegenden Betrag voraussichtlich übersteigen wird, kann die Erbringung von Leistungen von einer Vorauszahlung oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Sicherheitsleistung kann insbesondere in der Hinterlegung eines Geldbetrages oder in einer Bürgschaftserklärung bestehen.
(2)Absatz 2,Die Sicherheitsleistung ist unverzüglich mit den gesetzlichen Zinsen zurückzuerstatten oder rückgängig zu machen, sobald die Voraussetzungen für ihre Erbringung weggefallen sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12155501
Alte Dokumentnummer
N9199440701J