Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
17.09.1994 bis 21.11.2011 — BGBl. Nr. 756/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 917.09.199421.11.2011 BGBl. Nr. 756/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rahmenrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

17.09.1994BGBl. Nr. 756/1994

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Schnittstellenbedingungen (Netzabschlußbedingungen)

Paragraph 9,

Die Geschäftsbedingungen haben Angaben über die Schnittstellen (Netzabschlußpunkte) des festen (leitungsgebundenen) öffentlichen Fernmeldenetzes darzutun. Sofern der Abschlußpunkt in Form einer einheitlichen Abschlußeinrichtung zur Verfügung gestellt wird, muß diese elektrisch und mechanisch so definiert werden, daß dies für den Anschluß von Endgeräten ausreicht. In allen anderen Fällen sind jedenfalls die elektrische und mechanische Spezifikation der Schnittstelle (Netzabschlußpunkt) und die Bedingungen anzugeben, unter denen der Dienstanbieter den Anschluß vornimmt oder vornehmen läßt.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10012430

Dokumentnummer

NOR12155507

Alte Dokumentnummer

N9199440707J