Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rahmenrichtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 756/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Schnittstellenbedingungen (Netzabschlußbedingungen)
§ 9.Paragraph 9,
Die Geschäftsbedingungen haben Angaben über die Schnittstellen (Netzabschlußpunkte) des festen (leitungsgebundenen) öffentlichen Fernmeldenetzes darzutun. Sofern der Abschlußpunkt in Form einer einheitlichen Abschlußeinrichtung zur Verfügung gestellt wird, muß diese elektrisch und mechanisch so definiert werden, daß dies für den Anschluß von Endgeräten ausreicht. In allen anderen Fällen sind jedenfalls die elektrische und mechanische Spezifikation der Schnittstelle (Netzabschlußpunkt) und die Bedingungen anzugeben, unter denen der Dienstanbieter den Anschluß vornimmt oder vornehmen läßt.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12155507
Alte Dokumentnummer
N9199440707J