Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diplom-HTL-Ingenieur-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 776/1994Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
95/08 Sonstiges Technik
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2017,).
Text
Prüfungsgebühr
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Antragsteller hat die Prüfungsgebühr vor der Ladung zur Prüfung (§ 7) nachweislich zu entrichten. Die Prüfungsgebühr ist ihm im Ausmaß von zwei Dritteln zu refundieren, falls er von der Prüfung zurücktritt, es sei denn, der Rücktritt gelangt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten weniger als acht Tage vor dem Prüfungstag zur Kenntnis.Der Antragsteller hat die Prüfungsgebühr vor der Ladung zur Prüfung (Paragraph 7,) nachweislich zu entrichten. Die Prüfungsgebühr ist ihm im Ausmaß von zwei Dritteln zu refundieren, falls er von der Prüfung zurücktritt, es sei denn, der Rücktritt gelangt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten weniger als acht Tage vor dem Prüfungstag zur Kenntnis.
(2)Absatz 2,Im Falle der Wiederholung der Prüfung ist die Gebühr wieder zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Dokumentnummer
NOR12155523
Alte Dokumentnummer
N9199440737J