Kurztitel
Tunnelkette Klaus d. A 9 - Übertragung Autobahnen/Schnellstraßen AG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 779/1994Bundesgesetzblatt Nr. 779 aus 1994,
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 174/2004).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2004,).
Text
Der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft wird über die mit Verordnung BGBl. Nr. 84/1986 erfolgte Übertragung der Planung hinaus zusätzlich die Durchführung aller Maßnahmen übertragen, die für die Erstellung eines bau- und ausschreibungsreifen Straßenbauvorhabens im Bereich des Abschnittes Tunnelkette Klaus der A 9 Pyhrn Autobahn erforderlich sind. Der Abschnitt beginnt bei AB-km 25,50 und endet bei AB-km 39,00. Der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft wird über die mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1986, erfolgte Übertragung der Planung hinaus zusätzlich die Durchführung aller Maßnahmen übertragen, die für die Erstellung eines bau- und ausschreibungsreifen Straßenbauvorhabens im Bereich des Abschnittes Tunnelkette Klaus der A 9 Pyhrn Autobahn erforderlich sind. Der Abschnitt beginnt bei AB-km 25,50 und endet bei AB-km 39,00.
Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der Anlage enthalten.
Die Zuteilung der im Bauzeit- und Kostenrahmen angeführten Mittel erfolgt nach Maßgabe der jährlich vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 826/1992 zu genehmigenden Kostenpläne. Die Zuteilung der im Bauzeit- und Kostenrahmen angeführten Mittel erfolgt nach Maßgabe der jährlich vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1992, zu genehmigenden Kostenpläne.