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Art. 1

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 779/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.10.199431.12.2004 BGBl. Nr. 779/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tunnelkette Klaus d. A 9 - Übertragung Autobahnen/Schnellstraßen AG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 779 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 779/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2004,).

Text

Der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft wird über die mit Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1986, erfolgte Übertragung der Planung hinaus zusätzlich die Durchführung aller Maßnahmen übertragen, die für die Erstellung eines bau- und ausschreibungsreifen Straßenbauvorhabens im Bereich des Abschnittes Tunnelkette Klaus der A 9 Pyhrn Autobahn erforderlich sind. Der Abschnitt beginnt bei AB-km 25,50 und endet bei AB-km 39,00.

Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der Anlage enthalten.

Die Zuteilung der im Bauzeit- und Kostenrahmen angeführten Mittel erfolgt nach Maßgabe der jährlich vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 826 aus 1992, zu genehmigenden Kostenpläne.

Schlagworte

Bauzeitrahmen

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2009

Gesetzesnummer

10012432

Dokumentnummer

NOR12155525

Alte Dokumentnummer

N9199440748J