Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konformitätsbewertungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 791/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Nr. 791 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
ANHANG IIANHANG römisch zwei
KONFORMITÄT MIT DEM BAUMUSTER
Die Konformität mit dem Baumuster ist der Teil des Verfahrens, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Produkte dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller bringt an jedem Produkt die Zeichen gemäß Artikel 11 Absatz 1 an und stellt eine Erklärung über die Konformität mit dem Baumuster aus.
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleistet.
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf.
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der Konformitätserklärung unter die Verantwortung der Person, die das Produkt in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt.
Eine vom Hersteller gewählte benannte Stelle führt in unregelmäßigen Abständen Produktkontrollen durch oder läßt diese durchführen. Eine von der benannten Stelle oder in deren Namen vor Ort entnommene hinreichende Stichprobe der Fertigprodukte wird untersucht und geeignete Tests werden durchgeführt, um die Übereinstimmung der Produkte mit den betreffenden Anforderungen der Richtlinie zu kontrollieren. Ist eines oder sind mehrere der geprüften Produkte nicht konform, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12155606
Alte Dokumentnummer
N9199441447J