Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konformitätsbewertungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 791/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Nr. 791 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6Anlage 6
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
ANHANG VIANHANG römisch sechs
KENNZEICHNUNGEN FÜR ENDEINRICHTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ 1
Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben ,CE' mit nachstehendem Schriftbild, gefolgt von den zusätzlichen Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1:
(Anm.: Schriftbilder nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Schriftbilder nicht darstellbar, es wird daher auf die, gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
(Die Schriftart der Buchstaben ist dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu entnehmen.)
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem obigen abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12155610
Alte Dokumentnummer
N9199441451J