Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konformitätsbewertungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 791/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Nr. 791 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnungen gelten folgende Definitionen:
Endgerät: alle zur Aussendung oder zum Empfang von Nachrichten dienenden Fernmeldeanlagen, die zur Verbindung mit den Abschlußpunkten des öffentlichen Fernmeldenetzes bestimmt sind; das sind jene,
die direkt an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen oder
die mit dem öffentlichen Fernmeldenetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen.
Benannte Stelle: eine Stelle, die den Kriterien nach Anhang V entspricht und die nach Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/263/EWG (§ 1 Abs. 1) der Kommission mitgeteilt worden ist.Benannte Stelle: eine Stelle, die den Kriterien nach Anhang römisch fünf entspricht und die nach Artikel 10 Absatz eins, der Richtlinie 91/263/EWG (Paragraph eins, Absatz eins,) der Kommission mitgeteilt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12155599
Alte Dokumentnummer
N9199441440J