Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konformitätsbewertungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 791/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Nr. 791 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Konformitätsbewertung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Entsprechend der Wahl des Herstellers oder seines in einem Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassenen Bevollmächtigten unterliegen Endgeräte entweder der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang I oder der EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IV.Entsprechend der Wahl des Herstellers oder seines in einem Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassenen Bevollmächtigten unterliegen Endgeräte entweder der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang römisch eins oder der EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang römisch vier.
(2)Absatz 2,Eine EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang I ist mit einer EG-Erklärung über die Baumusterkonformität verbunden, die nach den Verfahren des Anhangs II oder des Anhangs III ausgestellt wird.Eine EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang römisch eins ist mit einer EG-Erklärung über die Baumusterkonformität verbunden, die nach den Verfahren des Anhangs römisch zwei oder des Anhangs römisch drei ausgestellt wird.
(3)Absatz 3,Eine EG-Baumusterprüfung oder eine EG-Konformitätserklärung ersetzen eine Zulassung nach § 15 Fernmeldegesetz 1993; solche Endgeräte gelten als gemäß § 15 Abs. 1 Fernmeldegesetz 1993 zugelassen.Eine EG-Baumusterprüfung oder eine EG-Konformitätserklärung ersetzen eine Zulassung nach Paragraph 15, Fernmeldegesetz 1993; solche Endgeräte gelten als gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Fernmeldegesetz 1993 zugelassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12155601
Alte Dokumentnummer
N9199441442J