Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konformitätsbewertungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 791/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Nr. 791 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
EG-Konformitätszeichen und Aufschriften
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung für ein dieser Verordnung entsprechendes Endgerät besteht aus dem EG-Zeichen, das gebildet wird von dem CE-Symbol, gefolgt von dem Kennungssymbol der verantwortlichen benannten Stelle und einem Symbol dafür, daß die Einrichtung für den Anschluß an das öffentliche Fernmeldenetz vorgesehen und geeignet ist. Das EG-Zeichen und die beiden Symbole sind in Anhang VI abgebildet.Die Kennzeichnung für ein dieser Verordnung entsprechendes Endgerät besteht aus dem EG-Zeichen, das gebildet wird von dem CE-Symbol, gefolgt von dem Kennungssymbol der verantwortlichen benannten Stelle und einem Symbol dafür, daß die Einrichtung für den Anschluß an das öffentliche Fernmeldenetz vorgesehen und geeignet ist. Das EG-Zeichen und die beiden Symbole sind in Anhang römisch sechs abgebildet.
(2)Absatz 2,Das Anbringen von Zeichen, die mit den in Anhang VI abgebildeten Konformitätszeichen verwechselt werden können, ist verboten.Das Anbringen von Zeichen, die mit den in Anhang römisch sechs abgebildeten Konformitätszeichen verwechselt werden können, ist verboten.
(3)Absatz 3,Endgeräte sind vom Hersteller mit Bauart-, Los- und/oder Seriennummern sowie mit dem Namen des Herstellers und/oder des Lieferanten, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, zu kennzeichnen.
(4)Absatz 4,Wird festgestellt, daß die Kennzeichnung nach Abs. 1 an Endgeräten angebracht wurde, dieWird festgestellt, daß die Kennzeichnung nach Absatz eins, an Endgeräten angebracht wurde, die
nicht einem zugelassenen Baumuster entsprechen oder
einem zugelassenen Baumuster entsprechen, das jedoch die anzuwendenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt,
oder hat der Hersteller seine Verpflichtungen gemäß der einschlägigen EG-Konformitätserklärung nicht erfüllt, so hat die benannte Stelle unbeschadet von Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/263/EWG (§ 1 Abs. 1)oder hat der Hersteller seine Verpflichtungen gemäß der einschlägigen EG-Konformitätserklärung nicht erfüllt, so hat die benannte Stelle unbeschadet von Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/263/EWG (Paragraph eins, Absatz eins,)
die EG-Baumusterprüfbescheinigung des Anhangs I,die EG-Baumusterprüfbescheinigung des Anhangs römisch eins,
die EG-Qualitätssystemzulassung des Anhangs III oderdie EG-Qualitätssystemzulassung des Anhangs römisch drei oder
die EG-Qualitätssystemzulassung des Anhangs IVdie EG-Qualitätssystemzulassung des Anhangs römisch vier
zu entziehen.
Schlagworte
Bauartnummer, Losnummer
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12155603
Alte Dokumentnummer
N9199441444J