Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.10.1994 bis 21.11.2011 — BGBl. Nr. 791/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.10.199421.11.2011 BGBl. Nr. 791/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konformitätsbewertungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 791 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 791/1994

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

EG-Konformitätszeichen und Aufschriften

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung für ein dieser Verordnung entsprechendes Endgerät besteht aus dem EG-Zeichen, das gebildet wird von dem CE-Symbol, gefolgt von dem Kennungssymbol der verantwortlichen benannten Stelle und einem Symbol dafür, daß die Einrichtung für den Anschluß an das öffentliche Fernmeldenetz vorgesehen und geeignet ist. Das EG-Zeichen und die beiden Symbole sind in Anhang römisch sechs abgebildet.
  2. Absatz 2,Das Anbringen von Zeichen, die mit den in Anhang römisch sechs abgebildeten Konformitätszeichen verwechselt werden können, ist verboten.
  3. Absatz 3,Endgeräte sind vom Hersteller mit Bauart-, Los- und/oder Seriennummern sowie mit dem Namen des Herstellers und/oder des Lieferanten, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, zu kennzeichnen.
  4. Absatz 4,Wird festgestellt, daß die Kennzeichnung nach Absatz eins, an Endgeräten angebracht wurde, die
    1. Litera a
      nicht einem zugelassenen Baumuster entsprechen oder
    2. Litera b
      einem zugelassenen Baumuster entsprechen, das jedoch die anzuwendenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt,
    oder hat der Hersteller seine Verpflichtungen gemäß der einschlägigen EG-Konformitätserklärung nicht erfüllt, so hat die benannte Stelle unbeschadet von Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/263/EWG (Paragraph eins, Absatz eins,)
    1. Ziffer eins
      die EG-Baumusterprüfbescheinigung des Anhangs römisch eins,
    2. Ziffer 2
      die EG-Qualitätssystemzulassung des Anhangs römisch drei oder
    3. Ziffer 3
      die EG-Qualitätssystemzulassung des Anhangs römisch vier
    zu entziehen.

Schlagworte

Bauartnummer, Losnummer

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10012435

Dokumentnummer

NOR12155603

Alte Dokumentnummer

N9199441444J