Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 924/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 180/2017Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12aParagraph 12 a
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Bekanntgabe
§ 12a.Paragraph 12 a,
Die Bekanntgabe gemäß § 14d Abs. 4 letzter Satz WGG hat jedenfalls zu enthalten: Die Bekanntgabe gemäß Paragraph 14 d, Absatz 4, letzter Satz WGG hat jedenfalls zu enthalten:
die Bezeichnung jener Teile der Baulichkeit, an denen die Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen,
den Umfang der voraussichtlichen Instandsetzung, Erneuerung oder Neuerrichtung und
die im Zeitpunkt der Bekanntgabe geschätzten voraussichtlichen Gesamtkosten unter Berücksichtigung einer vorausschauenden Sicherstellung der Finanzierung sowie des geplanten Beginns der durchzuführenden Maßnahmen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 30/2001
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017
Dokumentnummer
NOR40015377