Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 924/1994Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Rücklagen
§ 14.Paragraph 14,
Aus den Rücklagen gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 WGG sind auch die Ausfälle an Entgelt und andere unvorhergesehene Ausfälle im Zusammenhang mit der Verwaltung der Miet- und Nutzungsgegenstände zu decken. Aus den Rücklagen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, WGG sind auch die Ausfälle an Entgelt und andere unvorhergesehene Ausfälle im Zusammenhang mit der Verwaltung der Miet- und Nutzungsgegenstände zu decken.
Schlagworte
Mietgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2017
Dokumentnummer
NOR12155672
alte Dokumentnummer
N9199442293J