Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 924/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 180/2017Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Kosten bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Zur Deckung der Kosten für die Bauverwaltung und Bauüberwachung bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten darf statt einer Verrechnung gemäß § 5 ein einmalig zu ermittelnder Pauschalbetrag (§ 13 Abs. 3 WGG) verlangt werden, soferne die Verwaltungstätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgehen.Zur Deckung der Kosten für die Bauverwaltung und Bauüberwachung bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten darf statt einer Verrechnung gemäß Paragraph 5, ein einmalig zu ermittelnder Pauschalbetrag (Paragraph 13, Absatz 3, WGG) verlangt werden, soferne die Verwaltungstätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgehen.
(2)Absatz 2,Ein erhöhter Verwaltungsaufwand gemäß Abs. 1 liegt insbesondere vor, wennEin erhöhter Verwaltungsaufwand gemäß Absatz eins, liegt insbesondere vor, wenn
die Durchführung der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung oder die Koordinierung von mindestens drei Auftragnehmern erfordert und
die Kosten der Arbeiten
rechnerisch aus den Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen in Höhe des Ausgangsbetrages gemäß § 14d Abs. 2 erster Satz WGG – bei Arbeiten an einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen aus dem auf diese entfallenden Teil der Beiträge – in einem Zeitraum von zehn Jahren nicht gedeckt werden könnten oderrechnerisch aus den Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen in Höhe des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, erster Satz WGG – bei Arbeiten an einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen aus dem auf diese entfallenden Teil der Beiträge – in einem Zeitraum von zehn Jahren nicht gedeckt werden könnten oder
aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, oder
es sich um Baumaßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGG handelt.es sich um Baumaßnahmen nach Paragraph 13, Absatz 7, WGG handelt.
(3)Absatz 3,Der Pauschalbetrag gemäß Abs. 1 darf insgesamt 5 vHDer Pauschalbetrag gemäß Absatz eins, darf insgesamt 5 vH
der nachweislich aufgewendeten Baukosten gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bzw.der nachweislich aufgewendeten Baukosten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, bzw.
bei Maßnahmen nach § 13 Abs. 7 WGGbei Maßnahmen nach Paragraph 13, Absatz 7, WGG
der Baukosten (§ 1), die aus Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken sind,der Baukosten (Paragraph eins,), die aus Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen zu decken sind,
nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Der Höchstsatz von fünf vH vermindert sich auf drei vH, wenn die Kosten der Bauüberwachung im Rahmen der Kosten der örtlichen Bauaufsicht gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 zweiter Tatbestand geltend gemacht werden.Der Höchstsatz von fünf vH vermindert sich auf drei vH, wenn die Kosten der Bauüberwachung im Rahmen der Kosten der örtlichen Bauaufsicht gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Tatbestand geltend gemacht werden.
(5)Absatz 5,Die Hundertsätze gemäß Abs. 3 und 4 erhöhen sich bei Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die § 15b WGG Anwendung findet, jeweils um 0,25 vH.Die Hundertsätze gemäß Absatz 3 und 4 erhöhen sich bei Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die Paragraph 15 b, WGG Anwendung findet, jeweils um 0,25 vH.
Schlagworte
Erhaltungsarbeit, Erhaltungsbeitrag
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2017
Dokumentnummer
NOR40194224