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Art. 1

Fassungen
07.12.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 958/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 107.12.199431.12.1996 BGBl. Nr. 958/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 61/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Verwendung von Verschlußeinrichtungen an Tanks

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 958 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 1997,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

07.12.1994BGBl. Nr. 958/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 61/1997

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 532 des Anhangs B.1a und Rn. 212 532 des Anhangs B.1b der Anlage B des ADR sind Tanks für Stoffe der Rn. 2501 Ziffer 1 oder für Ammoniumnitrat, flüssig, der Ziffer 20 oben mit einer Verschlußeinrichtung zu versehen, die so beschafften sein muß, daß sich im Innern des Tanks kein Überdruck bilden kann und die das Ausfließen von Flüssigkeit und das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tanks verhindert. Die Verschlußeinrichtungen der Tanks für Ammoniumnitrat, flüssig, der Rn. 2501 Ziffer 20 müssen so hergestellt sein, daß während der Beförderung kein Verstopfen der Einrichtungen durch festgewordenes Ammoniumnitrat möglich ist.
  2. Absatz 2,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR''.

  1. Absatz 3,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Bonn, den 28. Juni 1994

Wien, am 17. November 1994

Gesetzesnummer

10012453

Dokumentnummer

NOR12155685

Alte Dokumentnummer

N9199442479J