Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Verwendung von Verschlußeinrichtungen an Tanks
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 958/1994 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 61/1997Bundesgesetzblatt Nr. 958 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 61 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 532 des Anhangs B.1a und Rn. 212 532 des Anhangs B.1b der Anlage B des ADR sind Tanks für Stoffe der Rn. 2501 Ziffer 1 oder für Ammoniumnitrat, flüssig, der Ziffer 20 oben mit einer Verschlußeinrichtung zu versehen, die so beschafften sein muß, daß sich im Innern des Tanks kein Überdruck bilden kann und die das Ausfließen von Flüssigkeit und das Eindringen fremder Substanzen ins Innere des Tanks verhindert. Die Verschlußeinrichtungen der Tanks für Ammoniumnitrat, flüssig, der Rn. 2501 Ziffer 20 müssen so hergestellt sein, daß während der Beförderung kein Verstopfen der Einrichtungen durch festgewordenes Ammoniumnitrat möglich ist.
(2)Absatz 2,Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR''.
(3)Absatz 3,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Bonn, den 28. Juni 1994
Wien, am 17. November 1994
Dokumentnummer
NOR12155685
Alte Dokumentnummer
N9199442479J