Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausnahmen vom Nachtfahrverbot für Fahrten im Rahmen des Kombinierten Verkehrs
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1027/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1027 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Bei den unter § 1 angeführten Fahrten ist ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR Vertrag) mitzuführen, aus dem hervorgeht, daß das Lastkraftfahrzeug anschließend mit der Eisenbahn befördert wird oder bereits befördert wurde. Bei den unter Paragraph eins, angeführten Fahrten ist ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR Vertrag) mitzuführen, aus dem hervorgeht, daß das Lastkraftfahrzeug anschließend mit der Eisenbahn befördert wird oder bereits befördert wurde.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Dokumentnummer
NOR12155688
alte Dokumentnummer
N9199442653J