Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 57 a Stegersbacher Straße im Bereich der Gemeinde Burgauberg-Neudauberg
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1031/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 1031 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 57a Stegersbacher Straße wird im Bereich der Gemeinde Burgauberg-Neudauberg wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse führt in gestreckterer Linienführung unter teilweiser Verwendung der bestehenden Straße von km 4,834 bis km 5,525, von km 5,91 bis km 6,16 und von km 6,45 bis km 6,88.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Burgauberg-Neudauberg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 827 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.