Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 445/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 445/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von Lithiumbatterien der Klasse 9, Ziffer 5

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 445/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2901, Ziffer 5, Bem. 3, dürfen die Zellen und Batterien mit Lithium auch so entworfen und gebaut sein, daß sie die folgenden Prüfungen bestehen können:
    1. Litera a
      Zehn Zellen und eine Batterie jeder Bauart werden aus der wöchentlichen Produktion entnommen und den im Dokument ST/SG/AC 10/19 und dessen Addendum 6 beschriebenen Prüfungen unter extremen Temperaturen und unter Kurzschluß oder, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, gleichwertigen Prüfungen unterzogen. Während der Prüfung unter extremen Temperaturen darf keine Verformung, Undichtheit oder innere Erwärmung festgestellt werden. Entwickeln sich bei der Kurzschlußprüfung Gase, dürfen diese bei Kontakt mit offener Flamme nicht explodieren;
    2. Litera b
      Zellen und Batterien sind von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes a) freigestellt, wenn sie dicht verschlossen sind und wenn vor dem ersten Versand zehn Zellen oder vier Batterien jeder Bauart, die zur Beförderung aufgegeben werden sollen, den vorgeschriebenen Höhensimulationsprüfungen, den wie im Dokument ST/SG/AC 10/19 und dessen Addendum 6 beschriebenen Prüfungen unter extremen Temperaturen sowie Vibrations- und Aufprallprüfungen oder, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, gleichwertigen Prüfungen unterzogen werden und dabei weder ein sichtbares Entweichen von Gas oder Flüssigkeit noch ein Masseverlust oder eine Verformung auftritt.
  2. Ziffer 2
    Auf Zellen und Batterien mit Lithium sind die Ausnahmebestimmungen der Rn. 2901 a) (4) anwendbar, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      jede Zelle enthält höchstens 5 g Lithium oder Lithiumlegierung;
    2. Ziffer 2
      jede Batterie enthält höchstens 25 g Lithium oder Lithiumlegierung;
    3. Ziffer 3
      jede Zelle oder Batterie entspricht einer Bauart, für die unter Berücksichtigung der Ergebnisse, der im Dokument ST/SG/AC 10/19 und dessen Addendum 6 vorgeschriebenen Prüfungen nachgewiesen ist, daß sie nicht dem ADR unterliegt. Diese Prüfungen müssen für jede Bauart durchgeführt werden, bevor diese erstmals zur Beförderung aufgegeben wird;
    4. Ziffer 4
      die Zellen und Batterien müssen so gebaut oder verpackt sein, daß unter normalen Beförderungsbedingungen jeglicher Kurzschluß verhindert wird.
  3. Ziffer 3
    Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2906 (1) müssen Verpackungen für Batterien einer Bauart, welche die im vorstehenden Artikel 1 b) beschriebenen Bedingungen erfüllt, nicht zugelassen sein. Die zusammengesetzten Verpackungen für diese Batterien sind von den Vorschriften der Rn. 2906 (1) c über den Füllstoff ausgenommen.
  4. Ziffer 4
    Lithiumbatterien dürfen mit Geräten zusammengepackt werden, wenn sie in Innenverpackungen aus Pappe eingesetzt sind, welche die Bedingungen der Verpackungsgruppe römisch zwei erfüllen.
  5. Ziffer 5
    Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2901, Ziffer 5, Bem. 4, sind gebrauchte Lithiumbatterien zur Beförderung zugelassen, wenn sie gemäß den für neue Batterien geltenden Vorschriften verpackt sind.
    Nicht zugelassene Verpackungen sind jedoch gestattet, wenn
    • Strichaufzählung
      die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ der Rn. 3500 (1), (2), (5) und (6) eingehalten sind;
    • Strichaufzählung
      die Batterien so verpackt und befestigt sind, daß jedes Risiko eines Kurzschlusses vermieden wird;
    • Strichaufzählung
      die Versandstücke nicht schwerer als 30 kg sind. Versandstücke, die gebrauchte Batterien der Ziffer 5 in Verpackungen ohne Kennzeichnung enthalten, müssen mit der Aufschrift „Gebrauchte Lithiumbatterien“ versehen sein.
  6. Ziffer 6
    Alle sonstigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.
  7. Ziffer 7
    Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben vom 1. Jänner 1995 bis 1. Jänner 1997.
Karlstad, am 21. Mai 1995
Kopenhagen, am 3. Mai 1995
Lissabon, am 17. März 1995
Wien, am 19. Juni 1995

Schlagworte

Vibrationsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Gesetzesnummer

10012467

Dokumentnummer

NOR12155729

Alte Dokumentnummer

N9199529760L