Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 75 Glattjoch Straße im Bereich der Gemeinde Donnersbach
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 456/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 75 Glattjoch Straße von km 8,86 bis km 9,40 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 31. Oktober 1989, BGBl. Nr. 535, bestimmten - Abschnitt „Kulmerkehren“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 75 Glattjoch Straße von km 8,86 bis km 9,40 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 31. Oktober 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 535, bestimmten - Abschnitt „Kulmerkehren“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
NOR12155759
Alte Dokumentnummer
N9199529938L