Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschifffahrtsgewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 481/1995Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Prüfung der fachlichen Eignung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht durch eine Bescheinigung gemäß §§ 8 oder 9 nachgewiesen wird.Die Prüfung der fachlichen Eignung vor der Prüfungskommission umfaßt die in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht durch eine Bescheinigung gemäß Paragraphen 8, oder 9 nachgewiesen wird.
(2)Absatz 2,Die Prüfung ist mündlich und wird in deutscher Sprache abgehalten.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017
Dokumentnummer
NOR12155761
alte Dokumentnummer
N9199529985L