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§ 8 EPVO-BSG

Fassungen
ab 26.07.1995 — BGBl. Nr. 481/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute26.07.1995 BGBl. Nr. 481/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschifffahrtsgewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 481 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

26.07.1995BGBl. Nr. 481/1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPVO-BSG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung entsprechend dem Muster der Anlage 3 darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch einen in Absatz 2 bis 5 genannten Abschluß einer Hochschule oder berufsbildenden höheren Schule 1) oder durch ein in Absatz 6 und 7 genanntes Zeugnis abgedeckt sind.
  2. Absatz 2,Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. Ziffer eins
      Grundsätze des Zivilrechtes und des allgemeinen Handelsrechtes,
    2. Ziffer 2
      Steuerrecht,
    3. Ziffer 3
      Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes.
  3. Absatz 3,Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der jeweils geltenden Fassung, einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, leg.cit., einer Höheren Lehranstalt für Tourismus sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, leg.cit. und einer Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, leg.cit. ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. Ziffer eins
      Grundsätze des Zivilrechtes und des allgemeinen Handelsrechtes,
    2. Ziffer 2
      Grundsätze des Gesellschaftsrechtes,
    3. Ziffer 3
      Sozialversicherungsrecht,
    4. Ziffer 4
      Steuerrecht.
  4. Absatz 4,Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Betriebswirtschaft oder der Handelswissenschaft ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. Ziffer eins
      Grundsätze des Zivilrechtes und des allgemeinen Handelsrechtes,
    2. Ziffer 2
      Grundsätze des Gesellschaftrechtes und des Firmenbuchrechtes,
    3. Ziffer 3
      Sozialversicherungsrecht,
    4. Ziffer 4
      Steuerrecht,
    5. Ziffer 5
      Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes.
  5. Absatz 5,Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. Ziffer eins
      Grundsätze des Zivilrechtes und des allgemeinen Handelsrechtes,
    2. Ziffer 2
      Grundsätze des Gesellschaftsrechtes und des Firmenbuchrechtes,
    3. Ziffer 3
      Arbeitsrecht, ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EU-Vorschriften,
    4. Ziffer 4
      Sozialversicherungsrecht,
    5. Ziffer 5
      Steuerrecht, falls dieses als Wahlpflichtfach durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen wird.
  6. Absatz 6,Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der durch ein Zeugnis nachgewiesene Abschluß jener berufsbildenden Schulen, deren erfolgreicher Abschluß den Entfall der Unternehmerprüfung zur Folge hat, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. Ziffer eins
      Grundsätze des Zivilrechtes und des Allgemeinen Handelsrechtes,
    2. Ziffer 2
      Grundsätze des Gesellschaftsrechtes,
    3. Ziffer 3
      Sozialversicherungsrecht,
    4. Ziffer 4
      Steuerrecht,
    5. Ziffer 5
      Arbeitsrecht, ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge sowie die einschlägigen EG-Vorschriften,
    6. Ziffer 6
      Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes.
  7. Absatz 7,Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des

zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft sowie des

zweisemestrigen Speziallehrganges für Transportwirtschaft für Berufstätige gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung, ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:

  1. Ziffer eins
    Recht,
  2. Ziffer 2
    Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes,
  3. Ziffer 3
    Zugang zum Markt,
  4. Ziffer 4
    Technische Normen und technischer Betrieb.
  1. Absatz 8,Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Omnibussen betriebene Personenbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie des Rates 74/562/EWG in der Fassung 89/438/EWG oder für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Güterbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie des Rates 74/561/EWG in der Fassung 89/438/EWG ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. Ziffer eins
      Recht,
    2. Ziffer 2
      Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes.
  2. Absatz 9,Die durch ein Kapitänspatent (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, des Schiffahrtsgesetzes 1990) nachgewiesene Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorfahrzeugen ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. Ziffer eins
      Technische Normen und technischer Betrieb,
    2. Ziffer 2
      Verkehrssicherheit.

______________

1) im Europäischen Wirtschaftsraum als „ Fachschule“ bezeichnet

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017

Gesetzesnummer

10012469

Dokumentnummer

NOR12155767

alte Dokumentnummer

N9199529991L