Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 639/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 10Artikel eins, Paragraph 10
Text
Trägerleistung
§ 10. (1) Die Trägerleistung des Senders ist so gering wie möglich festzulegen.Paragraph 10, (1) Die Trägerleistung des Senders ist so gering wie möglich festzulegen.
(2)Absatz 2,Bei beweglichen (tragbaren) Funkstellen darf die Trägerleistung folgende Werte nicht überschreiten:
7-m-Band maximal 6 Watt
4-m-Band maximal 6 Watt
2-m-Band maximal 6 Watt
1-m-Band maximal 12 Watt
70-cm-Band maximal 12 Watt
30-cm-Band maximal 25 Watt
Bei beweglichen Funkstellen, die in Luftfahrzeugen oder im Seilbahnbetrieb verwendet werden, darf die Trägerleistung 1 Watt nicht überschreiten.
(3)Absatz 3,Bei Funkstellen des festen Funkdienstes darf die Trägerleistung in Abhängigkeit von der Systemdämpfung folgende Werte nicht überschreiten:
Systemdämpfung Trägerleistung
bei Einkanalanlagen bei Mehrkanalanlagen
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bis 107 dB bis 90 dB 0,1 Watt
bis 112 dB bis 95 dB 0,3 Watt
bis 117 dB bis 100 dB 1 Watt
bis 122 dB bis 105 dB 3 Watt
mehr als 122 dB mehr als 105 dB 6 Watt
Bei Zusammenschaltung mit dem öffentlichen Fernmeldenetz ist der errechnete Wert der Systemdämpfung um 10 dB zu erhöhen. Die Systemdämpfung ist gemäß der „Technischen Vorschrift zur Betriebsfunkverordnung über die Berechnungsmethode zur Ermittlung der Systemdämpfung'' (TVB 002) in der Fassung von Jänner 1995 zu ermitteln.