Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 639/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 16Artikel eins, Paragraph 16
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Rufzeichen der Funksendeanlagen
§ 16. (1) Zu Beginn jeder Nachrichtenübermittlung ist das der gewünschten Funkstelle zugeteilte Rufzeichen und das der eigenen Funkstelle zugeteilte Rufzeichen zur Identifizierung der am Funkverkehr beteiligten Funkstellen offensprachig auszusenden.Paragraph 16, (1) Zu Beginn jeder Nachrichtenübermittlung ist das der gewünschten Funkstelle zugeteilte Rufzeichen und das der eigenen Funkstelle zugeteilte Rufzeichen zur Identifizierung der am Funkverkehr beteiligten Funkstellen offensprachig auszusenden.
(2)Absatz 2,Beim Betrieb auf Gemeinschaftsfrequenzen ist zusätzlich zum offensprachigen Rufzeichen ein Selektivruf zu verwenden.
(3)Absatz 3,Bei Verwendung eines Selektivrufes entsprechend der „Technischen Vorschrift zur Betriebsfunkverordnung für analoge Selektivrufeinrichtungen'' (TVB 526) oder der „Technischen Vorschrift zur Betriebsfunkverordnung für digitale Selektivrufeinrichtungen'' (TVB 528) wird kein offensprachiges Rufzeichen zugeteilt. Die Abgabe des der eigenen Funkstelle zugeteilten Rufzeichens als Kennung kann entfallen.
Dokumentnummer
NOR12155865
Alte Dokumentnummer
N9199530574L