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Art. 1 § 17 BFV

Fassungen
01.10.1995 bis 29.06.2004 — BGBl. Nr. 639/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1701.10.199529.06.2004 BGBl. Nr. 639/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 639/1995

Außerkrafttretensdatum

29.06.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004

Abkürzung

BFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

römisch vier. ABSCHNITT

TECHNISCHE EIGENSCHAFTEN DER FUNKGERÄTE

Grundsätzliche Anforderungen

Paragraph 17, (1) Die Funkgeräte müssen geeignet sein, die in der jeweiligen Bewilligung festgelegten technischen Bedingungen einzuhalten.

  1. Absatz 2,Als ortsfeste und feste Funkstellen dürfen nur solche Geräte eingesetzt werden, die auf Grund der Typenzulassung für den ortsfesten und festen Betrieb zugelassen sind und auf die festgelegte Leistung eingestellt werden können. Wird eine Trägerleistung von weniger als 1 Watt bewilligt und ist die Leistung des Funkgerätes nicht auf diesen Wert, jedoch auf 1 Watt oder weniger reduzierbar, so kann die zusätzlich notwendige Herabsetzung der Leistung extern erfolgen.
  2. Absatz 3,Bei beweglichen und tragbaren Funkstellen ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 10, Absatz 2, die bei der Typenzulassung festgelegte Nennleistung zu bewilligen. Statt der Nennleistung kann eine reduzierte Trägerleistung bewilligt werden.

Gesetzesnummer

10012474

Dokumentnummer

NOR12155866

Alte Dokumentnummer

N9199530575L